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Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchengemeindeordnung der Ev. - Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen Fassung hat der Friedhofsvorstand des Ärars des Elias-, Trinitatis- und Johannisfriedhofs zu Dresden am 26.05.2004 die folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Trinitatis- und Johannisfriedhofs zu Dresden und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
(1) Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.
(4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
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§ 5 Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
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| 1. Reihengrabstätten |
| 1.1 für Sarg- und Urnenbestattung |
| Verstorbene bis vor Vollendung
des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)
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125,00 € |
| 1.2 für Sarg- und Urnenbestattung |
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| Verstorbene ab 2. Lebensjahr (Ruhezeit 20 Jahre) |
250,00 € |
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) |
| 2.1. für Sargbestattungen |
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| 2.1.1 Einzelstelle (ein Grablager) |
369,00 € |
| 2.1.2 Doppelstelle (zwei Grablager) |
738,00 € |
| 2.1.3 Dreifachstelle (drei Grablager) |
1.107,00 € |
| 2.2. für Urnenbeisetzungen |
300,00 € |
| 2.3. Für den Erwerb einer Wahlgrabstätte für eine Nutzungszeit von 10 Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 der FO) beträgt die Höhe der Nutzungsgebühr 50% der untere Ziffern 2.1 bis 2.2 genannten Sätze |
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3. Sonderwahlgrabstätten
(ehemalige Familien-Erbbegräbnisse, Monumentstellen, Nutzungszeit 20 Jahre)
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| 3.1 für Sarg- und Urnenbestattung im Erdreich (Nutzungszeit 20 Jahre) pro Grablager |
394,00 € |
3.2 für Sargbestattung im Grabgewölbe
(Nutzungszeit 40 Jahre) pro Grablager |
788,00 € |
3.3 für Urnenbestattung im Grabgewölbe
(Nutzungszeit 20 Jahre) pro Grablager |
394,00 € |
| 3.4 Für den Erwerb von Sonderwahlgrabstätten für eine Nutzungszeit von 10 Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 FO) beträgt die Höhe der Nutzungsgebühr 50% der unter Ziffern 3.1 und 3.3 und 25% der unter Ziffer 3.2 genannten Sätze |
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4. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr
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| Nach 2.1.1 bis 2.1.3 pro Grablager |
18,45 € |
| Nach 2.2 |
15,00 € |
| Nach 3.1 pro Grablager |
19,70 € |
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II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 13,00 € je Grablager und Jahr erhoben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus eingezogen. Sie ist einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
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III. Bestattungs-, Beisetzungs- und Benutzungsgebühr
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| 1. Grundgebühren (einschl. Trägerdienst) |
| 1.1. Sargbestattung für Verstorbene bis 5 Jahre |
250,00 € |
| 1.2. Sargbestattung für Verstorbene über 5 Jahre |
460,00 € |
| 1.3. Sargbestattung in der Gruft |
282,50 € |
| 1.4 Urnenbeisetzungen |
150,00 € |
2. Besondere Gebühren |
| 2.1. Nutzung der Feierhalle bei Trauerfeiern (einschließlich Grunddekoration) |
| 2.1.1 Feierhalle Johannisfriedhof |
265,00 € |
| 2.1.2 Feierhalle Trinitatisfriedhof |
200,00 € |
2.2 Nutzung der Aufbahrungshalle (einschließlich Grunddekoration)
(Aufbahrungen, Abschiednahme bei stillen Urnenbeisetzungen)
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| 2.2.1 Aufbahrungshalle Johannisfriedhof |
91,00 € |
| 2.2.2 Aufbahrungshalle Trinitatisfriedhof |
77,00 € |
| 2.3 Nutzung der Urnenzimmer (einschließlich Grunddekoration) |
| 2.3.1 Urnenzimmer Johannisfriedhof |
78,00 € |
| 2.3.2 Urnenzimmer Trinitatisfriedhof |
65,00 € |
| 2.4 Geläut Trinitatiskirche |
20,00 € |
| 2.5 Geläut Johannisfriedhof |
20,00 € |
| 2.6 Benutzung der Orgel/Harmonium |
10,00 € |
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IV. Gebühren für Umbettungen
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| 1. Urne |
| 1.1. Umbettung innerhalb der Friedhöfe des Friedhofsträgers |
220,00 € |
| 1.2. Ausbettung bei Überführung auf einen anderen Friedhof |
150,00 € |
| 1.3. Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof |
150,00 € |
2. Sarg |
| Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird nach § 6 verfahren. |
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V. Genehmigungsgebühren für Grabmale
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| 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales |
30,00 € |
2. Genehmigung für Veränderungen und Ergänzungen
an einem Grabmal (einschl. Schriftnachtrag)
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10,00 € |
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VI. Gebühr für Erstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende
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Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden beträgt
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30,00 € |
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VII. Sonstige Gebühren
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| 1. Zweitausfertigung von Bescheinigung der Friedhofsverwaltung |
13,75 € |
| 2. Überschreibung von Nutzungsrechten |
13,75 € |
| 3. Mahngebühr |
3,00€ |
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§ 6 Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwal-tung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach den tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
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§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentli-chen Bekanntmachung
(2) Öffentliche Bekanntmachung erfolgen im vollen Wortlaut in der Tageszeitung „Dresdner Neuste Nachrichten“.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme bei der Friedhofsverwaltung in der Wehlener Str. 13 aus.
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§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev. - Luth. Bezirkskirchenamt Dresden-Mitte am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 1. April 1992 mit ihrem Nachtrag vom 28.10.1992 außer Kraft.
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Dresden, den 26.05.2004
Der Friedhofsvorstand
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| gez. Pfarrer Petzold |
gez. Bodenstein
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| Vorsitzender |
stellv. Vorsitzender
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Bestätigt
Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Dresden Mitte
Dresden, am 02.06.2004
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| gez. Rau |
gez. I.V. Nilsson
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| Superintendent |
Kirchenamtsrat
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